Anders als der Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag führt der Abwicklungsvertrag selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herbei.
Vielmehr enthält der Abwicklungsvertrag nur Regelungen zur Abwicklung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) eines Arbeitnehmers, Dienstverhältnisses (Dienstvertrag / Anstellungsvertrag) eines freien Mitarbeiters, Geschäftsführers oder Vorstands oder anderen Dauerschuldverhältnisses.
Man kann also schon trefflich darüber streiten, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richtig ist, die im Abwicklungsvertrag ein "Lösen" des Beschäftigungsverhältnisses sieht und damit die Anordnung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur ermöglicht.
Diese Rechtsprechung beruht auf einem nicht ganz unberechtigten Misstrauen gegen Abwicklungsvereinbarungen. Das Bundessozialgericht geht ausdrücklich davon aus, dass viele Abwicklungsverträge nur verdeckte Aufhebungsverträge sind und zur Umgehung einer Sperrzeit abgeschlossen werden. Die drohende Sperrzeit ist einer der in der Praxis wichtigsten Gesichtspunkte bei der Prüfung oder dem Entwurf eines Abwicklungsvertrags ... [mehr] |