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Mehr denn  je gilt bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag, dass eine anwaltliche Beratung unverz

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Die FAZ berichtete am 05.01.2008 über einen Anstieg der Anzahl der von Arbeitsagenturen verhängten Sperrzeiten im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006. Hintergrund des Anstiegs sollen d

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Laien bringen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag häufig durcheinander. Schön, wenn das höchste deutsche

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Abwicklungsvertrag - TOP Aktuell

Abwicklungsvertrag = Aufhebungsvertrag

Die Gleichung, ein Abwicklungsvertrag sei ein Aufhebungsvertrag, ist vertragsrechtlich und insbesondere arbeitsrechtlich falsch, sozialversicherungsrechtlich aber richtig. Die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit nach § 144 SGB III enthalten zum Abwicklungsvertrag folgende Hinweise:

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Der Abwicklungsvertrag

Anders als der Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag führt der Abwicklungsvertrag selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herbei.

 

Vielmehr enthält der Abwicklungsvertrag nur Regelungen zur Abwicklung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) eines Arbeitnehmers, Dienstverhältnisses (Dienstvertrag / Anstellungsvertrag) eines freien Mitarbeiters, Geschäftsführers oder Vorstands oder anderen Dauerschuldverhältnisses. 

 

Man kann also schon trefflich darüber streiten, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richtig ist, die im Abwicklungsvertrag ein "Lösen" des Beschäftigungsverhältnisses sieht und damit die Anordnung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur ermöglicht. 

 

Diese Rechtsprechung beruht auf einem nicht ganz unberechtigten Misstrauen gegen Abwicklungsvereinbarungen. Das Bundessozialgericht geht ausdrücklich davon aus, dass viele Abwicklungsverträge nur verdeckte Aufhebungsverträge sind und zur Umgehung einer Sperrzeit abgeschlossen werden. Die drohende Sperrzeit ist einer der in der Praxis wichtigsten Gesichtspunkte bei der Prüfung oder dem Entwurf eines Abwicklungsvertrags ... [mehr] 

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